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06.08.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Personaler informieren sich online über Bewerber

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©Andrey Popov/fotolia.com

Zwei von drei Unternehmen (63 %) informieren sich in sozialen Netzwerken über Stelleninteressenten. Im Fokus stehen dabei vor allem beruflich ausgerichtete Plattformen wie Xing oder LinkedIn, gefolgt von eher privat ausgerichteten sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Instagram, zeigt eine neue Bitkom-Studie.

„Die Zeiten, in denen Social-Media-Auftritte eine klassische Bewerbung lediglich ergänzen, gehen zu Ende“, erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. „Immer mehr Unternehmen suchen schwerpunktmäßig über soziale Netzwerke neue Mitarbeiter und begnügen sich mit den dort hinterlegten Informationen für den Start eines Bewerbungsverfahrens. Wer sich in sozialen Netzwerken gut präsentieren kann, hat definitiv Vorteile bei der Jobsuche.“ Im Zeitverlauf zeigt sich, dass Personaler Social Media eine wachsende Bedeutung beimessen: 2015 informierten sich nur 46 % in sozialen Netzwerken über Bewerber, 2013 waren es erst 23 %.

Personaler interessieren sich vor allem für berufliches Profil

Bei der Online-Recherche haben für die Personaler berufliche Themen Priorität vor privaten. Acht von zehn (81 %) achten besonders auf fachliche Qualifikationen, zwei Drittel (67 %) auf Äußerungen zu Fachthemen und gut die Hälfte (53 %) auf Äußerungen zum Unternehmen oder Wettbewerbern. Jeder dritte (34 %) achtet besonders auf Hobbys und private Aktivitäten, jeder sechste (16 %) auf politische Ansichten.

Facebook als Karrierebremse

„Die Social-Media-Selbstdarstellung kann aber durchaus auch zur Karrierebremse werden“, meint Rohleder. Jeder vierte Personalverantwortliche (24 %), der sich Profile von Bewerbern in sozialen Netzwerken anschaut, hat schon Bewerber wegen einzelner Einträge nicht eingestellt beziehungsweise nicht in die engere Auswahl genommen.

Darf der Chef die Profile anschauen?

Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber allgemein zugängliche Daten einholen, sofern keine Persönlichkeitsrechte der Betroffenen entgegenstehen. Das gilt etwa für über Suchmaschinen frei verfügbare Inhalte und Informationen, die in sozialen Netzwerken ohne Anmeldung frei abrufbar sind.

(Bitkom, PM vom 30.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


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