Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) stellen gestützt vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) klar, dass Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater keine Auftragsverarbeiter nach der DSGVO sind.
DStV und BStBK sehen in den Leistungen der Steuerberater im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchführung eine eigenverantwortlich erbrachte Fachleistung, sodass auch in diesem Bereich, ebenso wie bei der Finanzbuchhaltung, keine Verträge zur Auftragsverarbeitung mit den Mandanten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) geschlossen werden müssen.
Kein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach DSGVO notwendig
Das meint auch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) in einer aktuellen Information. „Keine Auftragsverarbeitung, sondern die Inanspruchnahme fremder Fachleistungen bei einem eigenständig Verantwortlichen, für die bei der Verarbeitung (einschließlich Übermittlung) personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 DSGVO gegeben sein muss, sind beispielsweise in der Regel die Einbeziehung eines Berufsgeheimnisträgers (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) …“
Steuerberater sind weisungsunabhängig und eigenverantwortlich
Maßgeblich bei Steuerberatern sei, dass Steuerberater aufgrund ihres Berufsrechts stets weisungsunabhängig und eigenverantwortlich tätig sind und besondere Pflichten wie etwa die berufliche Verschwiegenheit zu beachten haben. DStV und BStBK werden sich mit den zuständigen Datenschutzbehörden austauschen, um in dieser Frage bundesweit Rechtssicherheit für Mandanten und Steuerberater zu erreichen.
(DStV, PM vom 30.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)