Im Juni äußerte sich der Senat für Anwaltssachen des BGH gleich zweimal zum beA. Zum einen hat er keine Bedenken gegen die Schaffung des beA durch den Gesetzgeber. Zum anderen sah er auch die Umlage der Kosten auf die Anwaltschaft als zulässig an.
Der Senat für Anwaltssachen des BGH hielt in seinem Beschluss vom 25.06.2018 (AnwZ (Brfg) 23/18) fest, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Jahr 2016 zahlen müssen, auch wenn sie dieses nicht nutzen. Nur wenige Tage später lehnt es der Senat in einem weiteren Beschluss ab, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 31.08.2017 (AGH I 4/17) zuzulassen. Im Beschluss spielen dabei unter anderem Datensicherheit und der Antrag auf Offenlegung der Verträge mit den Dienstleistern eine Rolle.
(DAV Depesche vom 26.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)