Das IDW hat die Neufassung des IDW Prüfungsstandards: Die Beurteilung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit im Rahmen der Abschlussprüfung (IDW EPS 270 n.F.) verabschiedet. IDW PS 270 n.F. legt dar, dass über eine wesentliche Unsicherheit eine Angabepflicht in sämtlichen HGB-Abschlüssen besteht.
Der Abschlussprüfer beurteilt bei der Abschlussprüfung zum einen, ob die von den gesetzlichen Vertretern vorgenommene Einschätzung der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit angemessen ist. Dabei beurteilt er, ob nach seinem Ermessen eine wesentliche Unsicherheit besteht, welche einzeln oder insgesamt bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens aufwerfen, die Unternehmenstätigkeit fortführen zu können und das Unternehmen daher möglicherweise nicht in der Lage ist, im gewöhnlichen Geschäftsverlauf seine Vermögenswerte zu realisieren sowie seine Schulden zu begleichen. Wesentliche Unsicherheiten entsprechen dem Begriff der bestandsgefährdenden Risiken nach § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB.
Angabepflicht über wesentliche Unsicherheiten
IDW PS 270 n.F. legt dar, dass über eine wesentliche Unsicherheit eine Angabepflicht in sämtlichen HGB-Abschlüssen besteht. In der Regel erfolgen diese Angaben im Anhang. Wird kein Anhang aufgestellt, können diese Ausführungen bspw. unter der Bilanz erfolgen. Falls der Abschlussprüfer zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, hat er festzustellen, ob die entsprechenden Angaben im Anhang und – sofern einschlägig – im Lagebericht gemacht wurden. Der Abschlussprüfer hat in diesem Fall einen Hinweis über die wesentliche Unsicherheit in einen gesonderten Abschnitt des Bestätigungsvermerks aufzunehmen.
„Bestandsgefährdendes Risiko“ statt „Unsicherheit“
Im Vergleich zum Entwurf wurde klargestellt, dass in einem Abschluss, der nach den Vorschriften des HGB aufgestellt wird, bei der Angabe einer wesentlichen Unsicherheit im Zusammenhang mit der Fähigkeit zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit alternativ der Begriff des „bestandsgefährdenden Risikos“ verwendet werden darf. Im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers sind demgegenüber zwingend beide Begriffe zu verwenden. Ferner wurden weitere Erläuterungen zur Abkehr vom Rechnungslegungsgrundsatz der Unternehmensfortführung sowie ausführliche Formulierungsbeispiele zu Bestätigungs- und Versagungsvermerken aufgenommen.
IDW PS 270 n.F. wird in Heft 8/2018 der IDW Life veröffentlicht werden. Er gilt für die Prüfung von Abschlüssen für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2017 beginnen, mit der Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2018 enden.
(IDW vom 17.07.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)