Der Rat der Justiz- und Innenminister der EU-Mitgliedstaaten hat in seiner letzten Sitzung eine sog. partielle allgemeine Ausrichtung zu dem Richtlinienvorschlag für präventive Restrukturierungsrahmen vereinbart. Dies war das erklärte Ziel der bulgarischen Ratspräsidentschaft.
Von der Teileinigung umfasst sind Titel III des Richtlinienvorschlags zur zweiten Chance sowie Titel IV bezüglich Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren. Die Teileinigung sieht etwa erweiterte Einschränkungsgründe für den Zugang zur Entschuldung sowie ergänzende Voraussetzungen zur Bestellung von Insolvenzverwaltern vor.
Zahlreiche Änderungen für mehr Transparenz
Zudem schlägt sie eine Definition vor, wann eine Insolvenz im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 des Richtlinienvorschlags droht und möchte es den Mitgliedstaaten überlassen, ob die Ernennung eines Restrukturierungsverwalters für das Verfahren verpflichtend sein soll. Zudem sollen die Mitgliedstaaten entscheiden können, die Stellungnahme zur Rentabilität des betroffenen Unternehmens im Rahmen des zu erstellenden Restrukturierungsplans von einem unabhängigen Experten erstellen zu lassen. Ebenso soll im Falle eines klassenübergreifenden Cramdowns die Mehrheit der Gläubigergruppen für die Zustimmung zum Restrukturierungsplan erforderlich sein.
(DAV, Europa im Überblick vom 15.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)