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14.06.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Bundestag beschließt Gesetz zur Musterfeststellungsklage (MFK)

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©kebox/fotolia.com

Der Bundestag hat am Mittwochnachmittag in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage beschlossen. Das Gesetz tritt am 01.11.2018 in Kraft

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen. Die Verbraucherverbände müssen strenge Voraussetzungen erfüllen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher tatsächlich berücksichtigt werden.

Klageregister ab 01.11.2018

Wenn mindestens zehn Verbraucherinnen und Verbraucher von demselben Fall betroffen sind, soll die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden können und sodann auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das zum 01.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier sollen betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können – und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang.

Gang des Verfahrens

Die Anmeldung hat für die Verbraucher und Verbraucherinnen zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher und Verbraucherinnen an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Sodann können die angemeldeten Verbraucher und Verbraucherinnen unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.

(Bundesjustizministerium, PM vom 14.06.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


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