• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

29.05.2018

Arbeitsrecht, Meldung

Keine Entschädigungen für Lehrerinnen mit Kopftuch

Beitrag mit Bild

©joserpizarro/fotolia.com

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klagen zweier Lehrerinnen abgewiesen, die eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht hatten. Lehrern komme eine besondere Vorbildfunktion zu, die für ein neutrales Auftreten spreche.

Eine Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei vom Land nicht als Lehrerin eingestellt worden, weil sie ein muslimisches Kopftuch trage; hierin liege eine nicht erlaubte Benachteiligung wegen ihrer Religion. Das Land hatte sich in diesem Zusammenhang auf das Berliner Neutralitätsgesetz berufen, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Arbeitsgericht Berlin hat das beklagte Land im Urteil vom 24.05.2018 (58 Ca 7193/17) für berechtigt gehalten, die Klägerin nicht einzustellen. Das Land wende zu Recht das Neutralitätsgesetz an. Dieses Gesetz sei verfassungsgemäß. Der Berliner Gesetzgeber habe damit eine zulässige Entscheidung darüber getroffen, wie die Glaubensfreiheit der Lehrkräfte gegen die negative Religionsfreiheit der Schulkinder, das Erziehungsrecht der Eltern und den staatlichen Erziehungsauftrag, dem in neutraler Weise nachzukommen sei, abzuwägen seien. Dabei habe er den ihm als Gesetzgeber eingeräumten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

Lehrer haben Vorbildfunktion

Die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen sei im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Berliner Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Es dürfe auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften – insbesondere bei jüngeren Schülerinnen und Schülern – eine besondere Vorbildfunktion zukomme, die für das geforderte neutrale Auftreten spreche. Die Einschränkung der Religionsfreiheit der Klägerin sei bei dieser Sachlage hinzunehmen, zumal die Klägerin ihren Beruf an einer beruflichen Schule ausüben könne.

Die weitere Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerin ihren Anspruch nicht innerhalb der gesetzlich geregelten Frist von zwei Monaten geltend gemacht hatte (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018 – 58 Ca 8368/17)

(LArbG Berlin, PM vom 24.05.2018 / RES JURA Redaktionsbüro (vcd)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

RAin/FAinArbR Dr. Felicia von Grundherr


13.05.2025

Arbeitsrechtliche Vorhaben der künftigen Bundesregierung

Der Koalitionsvertrag der CDU/CSU und SPD vom 05.05.2025 enthält eine Reihe arbeitsrechtlich relevanter Vorhaben, die teils konkrete Auswirkungen auf Arbeitgeber haben werden. Arbeitgeber sollten sich deshalb frühzeitig einen Überblick über die relevantesten Pläne verschaffen. Der folgende Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die geplanten Änderungen, ordnet sie rechtlich ein und zeigt mögliche Handlungsbedarfe auf.

weiterlesen
Arbeitsrechtliche Vorhaben der künftigen Bundesregierung

Meldung

fabrikacrimea/123rf.com


13.05.2025

Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick

Mit CSRD und CSDDD wuchs der bürokratische Aufwand stark. Jetzt lenkt die EU ein: Mit dem Omnibus 1-Paket sollen Berichtspflichten deutlich vereinfacht werden.

weiterlesen
Die Vereinfachungsvorschläge beim Nachhaltigkeits-Reporting im Überblick

Meldung

©fotogestoeber/fotolia.com


13.05.2025

Kann der Arzt Homeoffice verordnen?

Ein ärztliches Homeoffice-Attest allein begründet keinen Anspruch auf Heimarbeit. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung, die geprüft werden muss.

weiterlesen
Kann der Arzt Homeoffice verordnen?

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank