Das Oberlandesgericht Dresden hat mehrere klageabweisende Urteile im Schadenersatzverfahren gegen die Infinus- bzw. Fubus-Unternehmensgruppe aufgehoben.
Das OLG Dresden hat in einem Teil der Berufungsverfahren von Anlegern, die Kapitalanlagen bei der Fubus- bzw. Infinus-Unternehmensgruppe gezeichnet hatten und nunmehr Verantwortliche aus der Unternehmensgruppe auf Schadenersatz in Anspruch nehmen, die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Urteile vom 12.05.2018 – 8 U 1630/17 u.a.).
Prospekte wiesen erhebliche inhaltliche Fehler auf
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die von der Emissionsgesellschaft verwendeten Prospekte erhebliche inhaltliche Fehler aufwiesen, die geeignet waren, ein unzutreffendes Bild über die Chancen und Risiken der angebotenen Kapitalanlage zu vermitteln. Da zur Feststellung der weiteren Haftungsvoraussetzungen eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, hat er von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.
(OLG Dresden, PM vom 11.05.2018 / Viola C. Didier)