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08.05.2018

Meldung, Steuerrecht

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

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In einem Streitfall vor dem FG Baden-Württemberg ging es um die Frage, ob die Ehefrau im Rahmen einer Einzelveranlagung den hälftigen Abzug der ihr und ihrem Ehemann entstandenen beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben vor Durchführung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung beanspruchen kann.

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 29.11.2017 (2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (III R 11/18).

Der konkrete Streitfall

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 €. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrte, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom Finanzamt angesetzten 2.981 € seien bei ihr daher 4.557 € als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des Finanzamts, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, ist rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das Finanzamt nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

(FG Baden-Württemberg, NL vom 03.05.2018 / Viola C. Didier)


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