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16.04.2018

Meldung, Steuerrecht

Kritik an BVerfG-Entscheidung zur Gewerbesteuerpflicht

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Die Bundessteuerberaterkammer kritisiert die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewerbesteuerpflicht für die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen. Zumindest aufgrund der Rückwirkung hätte ein Verfassungsverstoß bejaht werden müssen.

Im Urteil vom 10.04.2018 (1 BvR 1236/11) vertritt das BVerfG die Auffassung, dass die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Jahr 2002 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das Gericht sieht weder eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips noch einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift.

Worum ging es in dem Streitfall?

Mit dem Urteil wurde die Verfassungsbeschwerde einer Kommanditgesellschaft zurückgewiesen, die für die bei den Veräußerern verbliebenen Gewinne aus dem Verkauf ihrer Kommanditanteile Gewerbesteuer zu entrichten hatte. Die Kommanditgesellschaft hatte den ursprünglichen Vertrag über die Veräußerung der Anteile bereits am 05.08.2001 und damit vor der Weiterleitung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung an den Bundesrat am 17.08.2001 abgeschlossen. Nach Auffassung der BStBK muss dieser Zeitpunkt maßgeblich für den Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen sein.

Kritik der Bundessteuerberaterkammer

„Wir bedauern diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes außerordentlich“, so Dr. Schwab, Vizepräsident der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). „Aus unserer Sicht hätte zumindest aufgrund der Rückwirkung ein Verfassungsverstoß bejaht werden können. Nur durch das konsequente Anknüpfen an den Dispositionszeitpunkt des Steuerpflichtigen kann für ihn Planungssicherheit gewährleistet werden. Stattdessen wird der Zeitpunkt, ab dem kein Vertrauensschutz mehr gilt, zulasten des Steuerpflichtigen immer weiter nach vorne verlagert.“

(BStBK, PM vom 10.04.2018 / Viola C. Didier)


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