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10.04.2018

Meldung, Wirtschaftsrecht

Staatsnahe Tätigkeiten: Keine Zulassung als Syndikus?

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©Thomas Reimer/fotolia.com

Einem bei einer Universität als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellten Volljuristen, der in vielen Bereichen seiner täglichen Arbeit hoheitliches Handeln vorbereitet, kann die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu versagen sein. Das hat der Anwaltsgerichtshof NRW entschieden.

Die Rentenversicherung wandte sich gegen einen im Januar 2017 erlassenen Bescheid der Rechtsanwaltskammer, mit dem die Rechtsanwaltskammer den im Verfahren beigeladenen, bereits als Rechtsanwalt tätigen Volljuristen die – weitere – Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erteilt hatte. Diese hatte der Beigeladene aufgrund eines Arbeitsvertrags mit einer Universität beantragt, bei der er als Dezernent für „Personal und Organisation“ angestellt ist.

Tätigkeitsspektrum für die Universität

Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hat der Beigeladene arbeitsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den Beschäftigten der Universität zu prüfen sowie dem Kanzler und dem Rektor arbeits- und vertragsrechtlichen Rechtsrat in Personalangelegenheiten zu erteilen. Zudem führt er selbstständig Vertragsverhandlungen mit Beschäftigten und verhandelt Dienstvereinbarungen mit Personalvertretungen. Auch die eigenständige Vertretung der Universität in arbeitsgerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und Gerichtsverfahren gehört zu seinem Aufgabenbereich.

Zulassung als Syndikus erfolgte zu Unrecht

Die von der klagenden Rentenversicherung gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer beim Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Anfechtungsklage war erfolgreich (Urteil vom 16.02.2018 – 1 AGH 12/17). Die Beklagte habe den Beigeladenen zu Unrecht als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit könne der Beigeladene gemäß § 7 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht als Rechtsanwalt und dementsprechend auch nicht als Syndikusrechtsanwalt tätig werden.

Bestehende Zulassung als Rechtsanwalt irrelevant

Dass der Beigeladene bereits als Rechtsanwalt zugelassen sei, binde den Senat nicht. Im vorliegenden Verfahren sei allein über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu entscheiden. Gemäß § 7 Nr. 8 BRAO sei die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn eine Tätigkeit ausgeübt werde, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sei oder das Vertrauen der Rechtssuchenden in seine Unabhängigkeit gefährden könne. Die Vorschrift sichere die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der seinen Beruf frei und unabhängig ausübe. Sie schütze auch die Rechtsuchenden, die auf eine unabhängige und objektive Tätigkeit eines Rechtsanwalts vertrauten.

Tätigkeit im Öffentlichen Dienst problematisch

Im zu beurteilenden Fall sei der Beigeladene als Dezernent für „Personal und Organisation“ für eine Universität, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, tätig. Die Tätigkeit im öffentlichen Dienst schließe die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht generell aus. Allerdings könne eine Dauertätigkeit im öffentlichen Dienst die Abhängigkeit eines Rechtsanwalts von staatlichen Organen begründen und mit dem Grundsatz der freien Advokatur unvereinbar sein. Im vorliegenden Fall sei die Tätigkeit des Beigeladenen für die Universität mit einer freien Advokatur nicht zu vereinbaren. So vertrete der Beigeladene die Universität als Behörde gegenüber Stellen der Personalvertretung und gegenüber anderen Ministerien. Das sei die klassische Kommunikation einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Land als einem anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsträger in staatlichen Belangen. Zwar sei der Beigeladene auch mit arbeitsvertraglichen Fragen befasst. Angesichts des Umstands, dass er teilweise als Behördenvertreter auftrete, liege eine Staatsnähe vor, die mit der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts nicht zu vereinbaren sei.

Über die Frage, ob die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft des Beigeladenen aufgrund der von ihm für die Universität ausgeübten Tätigkeit zu widerrufen ist, hatte der Anwaltsgerichtshof in dem Verfahren nicht zu entscheiden.

(OLG Hamm, PM vom 10.04.2018 / Viola C. Didier)


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