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06.02.2018

Meldung, Steuerrecht

Bitcoin-Mining: Gewinne gegenüber dem Finanzamt erklären

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©Travis/fotolia.com

Der Höhenflug des Bitcoin bedeutete für viele Anleger im vergangenen Jahr satte Gewinne. Doch nun stehen Anleger sowie Betreiber des Bitcoin-Mining vor dem Problem der steuerlichen Bewertung ihrer Einnahmen und dies ist womöglich in vielen Fällen nicht so einfach.

Der Bitcoin-Boom hat im Jahr 2017 die Finanznachrichten dominiert. Immense Kursgewinne lockten Anleger in Scharen an. Doch auch die Erzeugung von Bitcoins, das Mining, erfreute sich großer Beliebtheit und stellte sich für die Beteiligten in den meisten Fällen als lohnenswerte Investition heraus. Ebenso wie die Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen müssen auch die Einnahmen aus dem Mining gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.

Ermittlung der Gewinne schwierig

Doch die Ermittlung der Gewinne könnte die Miner vor eine schwierige Aufgabe stellen. Dennoch ist es von großer Wichtigkeit, den Finanzämtern im Rahmen der Abgabe einer Steuererklärung die richtigen Werte zu übermitteln. Ansonsten droht im schlimmsten Fall seitens der Finanzbehörden die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit.

Mining-Gewinne meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Um eine korrekte Aufstellung der steuerpflichtigen Einnahmen vornehmen zu können, ist eine detaillierte Prüfung des jeweiligen Sachverhalts notwendig. In vielen Fällen handelt es sich bei den Mining-Gewinnen um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wie der Gewinn ermittelt wird, bestimmt sich nach den jeweiligen Ausgestaltungen und muss entsprechend des Einzelfalls beurteilt werden. Zur Geltendmachung von Ausgaben und der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ist keine pauschale Aussage möglich, auch hier müssen die gegenwärtigen Begebenheiten einer genauen Prüfung unterzogen werden. Daher ist bei der steuerlichen Bewertung des Bitcoin-Mining und der Anfertigung einer Steuererklärung viel Sorgfalt gefragt, damit nicht der Verdacht einer Steuerhinterziehung oder Steuerverkürzung aufkommt.

(GRP RAINER LLP, PM vom 29.01.2018 / Viola C. Didier)


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