Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Das hat der BGH in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Zwar geht es bei einem Anwaltsvertrag primär um persönliche Dienstleistungen, dennoch kann der Widerruf eines Anwaltsvertrags gerechtfertigt sein. Es entspreche der Lebenswirklichkeit, so der BGH im Urteil vom 23.11.2017 (IX ZR 204/16), dass sich auch Rechtsanwälte moderner Vertriebsformen über Fernkommunikationsmittel, insbesondere über das Internet, bedienen; der Schutz der Verbraucher gebiete es, die Normen des Fernabsatzrechts auch hier anzuwenden.
Fernabsatzrecht gilt auch beim Anwalt
Mit einer Anwendungsvoraussetzung für die Fernabsatzvorschriften hatte der BGH sich genauer zu befassen: Nach § 312b I 1 BGB a.F. konnte der Unternehmer darlegen, der Vertragsschluss sei nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Wann von einem solchen System die Rede sein kann, wenn es um das Angebot anwaltlicher Dienstleistungen geht, erörterte der BGH im Detail. Im konkreten Fall hatte sich der Anwalt eines Strukturvertriebs bedient, der für ihn durch Weitergabe von Vollmachtsformularen und Fragebögen eine Vielzahl von Kapitalanlage-Mandaten akquirierte.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 01.02.2018 / Viola C. Didier)