Die kontoführende Bank darf vom Anderkonto eines Rechtsanwalts keine Kontoführungsgebühren einziehen. Das hat das AG Aachen in einem Anerkenntnisurteil entschieden.
Hintergrund der Entscheidung war, dass die Bank die für das Anderkonto anfallenden Kontoführungsgebühren unmittelbar vom Anderkonto des Rechtsanwalts eingezogen hatte. Dies war für den betroffenen Rechtsanwalt mit Blick auf die berufsrechtliche Pflicht nach § 43a V BRAO, § 4 BORA nicht akzeptabel. Danach sind Fremdgelder gesondert zu verwalten; bei Einziehung von Kontoführungsgebühren durch die Bank sind eingegangene Fremdgelder jedoch nicht mehr ungeschmälert vorhanden, können vom Rechtsanwalt also nicht mehr in voller Höhe an den Mandanten ausgekehrt werden. Die kontoführende Bank erkannte den Feststellungsanspruch des betroffenen Rechtanwalts an (AG Aachen, Urteil vom 20.12.2017 – 107 C 452/17).
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 17.01.2018 / Viola C. Didier)