• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

04.01.2018

Meldung, Steuerrecht

Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Beitrag mit Bild

©Aliaksei Smalenski/fotolia.com

Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaft kein Hindernis

Demgegenüber hob der BFH mit Urteil vom 05.10.2017 (VI R 47/15) der Frau in vollem Umfang Recht. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität

Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

(BFH, PM vom 03.01.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©ChristArt/fotolia.com


22.05.2026

Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen Kirchenzugehörigkeit verlangen, wenn sie für die konkrete Tätigkeit erforderlich ist, entschied das BAG.

weiterlesen
Kirchenzugehörigkeit als Einstellungsvoraussetzung

Meldung

© Finanzfoto / fotolia.com


22.05.2026

Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern

Anwaltskosten, die unmittelbar der Auflösung einer Erbengemeinschaft und der Verteilung des Nachlasses dienen, können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.

weiterlesen
Anwaltskosten bei Erbstreit können die Erbschaftsteuer mindern

Meldung

©estations/fotolia.com


21.05.2026

E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen

Die Bundesregierung fördert seit Mai 2026 den Kauf oder das Leasing neuer E-Autos mit bis zu 6.000 €, abhängig von Fahrzeugart, Einkommen und Kinderzahl.

weiterlesen
E-Auto-Förderprogramm erfolgreich angelaufen
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht