29.12.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Neuerungen bei der Betriebsrente 2018

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Höhere Riester-Grundzulage und Steuervorteile – dies sind nur zwei von vielen Verbesserungen bei der Betriebsrente im neuen Jahr 2018. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde am 01.06.2017 im Bundestag verabschiedet. Am 07.07.2017 stimmte der Bundesrat zu. Zum 01.01.2018 tritt es in Kraft.

Die Betriebsrente ist die älteste Zusatzversorgung im Alter. Etwa 30 % der heutigen Rentner beziehen sie neben ihrer gesetzlichen Rente. Unter den Beschäftigten sorgen rund 57 % betrieblich vor. Allerdings ist diese Art der Altersvorsorge in kleinen Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen noch nicht ausreichend verbreitet. Das soll mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz anders werden. Für Unternehmen wird es attraktiver, eine Betriebsrente anzubieten. Auch steuerliche Anreize sind in dem neuen Gesetz enthalten. Schließlich wird es bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Freibeträge geben.

Das Sozialpartnermodell

Der Weg zur Betriebsrente wird vereinfacht. Als Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bezeichnete Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles deshalb das vorgesehene Sozialpartnermodell. Gewerkschaften und Arbeitgeber sollen die Möglichkeit haben, Betriebsrenten erstmals ohne die Haftung von Arbeitgebern vereinbaren zu können. Die Arbeitgeber sollen sich dafür im Gegenzug an der Absicherung der Zielrente mit Sicherungsbeiträgen beteiligen. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen.

Direkter Steuerzuschuss von 30 %

Gerade für Geringverdiener ist wichtig, dass sich ihre Arbeitgeber an der betrieblichen Altersvorsorge beteiligen. Nur so kann ein angemessener Versorgungsanspruch aufgebaut werden. Arbeitgeber erhalten deshalb einen direkten Steuerzuschuss von 30 %, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.200 Euro brutto eine Betriebsrente anbieten. Sie müssen dazu Beiträge zahlen – zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich. Zudem soll der Rahmen für steuerfreie Zahlungen in betriebliche Versorgungseinrichtungen auf bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung angehoben werden. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung liegt im Jahr 2017 bei 6.350 Euro Monatsverdienst.

Zusatzrenten bis 208 Euro bei Grundsicherung anrechnungsfrei

Freiwillige Altersvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen. Wer eine kleine Rente bezieht und daneben Grundsicherung, für den bleiben freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei. Das gilt für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge.

(Bundesregierung, PM vom 19.12.2017 / Viola C. Didier)


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