Das Bundesverfassungsgericht hat in einem aktuellen Verfahren klargestellt, dass ein Rechtsanwalt durch die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) nicht in seiner Berufsfreiheit verletzt wird.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 01.01.2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31a Abs. 6 BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Verletzung der Berufsfreiheit durch beA?
Mit der Verfassungsbeschwerde und dem damit verbundenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wandte sich ein Rechtsanwalt insbesondere gegen die ab dem 01.01.2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht). Er rügte die Verletzung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
Keine Chance vor dem BVerfG
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Regelung zum anwaltlichen elektronischen Rechtsverkehr nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 20.12.2017 – 1 BvR 2233/17). Nach Auffassung des BVerfG ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Beschwerdeführer hatte die mögliche Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.
Wesentliche Erwägungen des BVerfG
Subjektive Berufszugangsregelungen sind solche, die eine Berufsaufnahme an das Vorliegen persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungsnachweise knüpfen. Die angegriffenen Regelungen enthalten jedoch keine Vorschriften über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, es handelt sich bei ihnen vielmehr um bloße Berufsausübungsregelungen. Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Berufsfreiheit nicht auf.
(BVerfG, PM vom 22.12.2017 / Viola C. Didier)