Der IASB hat den Sammel-Änderungsstandard Annual Improvements to IFRSs (2015-2017) veröffentlicht. Dieser sieht einige Änderungen an IFRS 3 und 11 sowie IAS 12 und 23 vor.
Der Sammel-Änderungsstandard sieht folgende Änderungen vor:
IFRS 3 und IFRS 11
In IFRS 3 und IFRS 11 wird die Bilanzierung von Anteilen an joint operations, für den Fall des Erreichens gemeinsamer Kontrolle, nachdem bereits zuvor Anteile daran gehalten wurden, klargestellt. Zu diesem Zwecke werden die Textziffern IFRS 3.42A und IFRS 11.B33CA neu eingefügt.
IAS 12
In IAS 12 wird die Erfassung ertragsteuerlicher Konsequenzen aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden, klargestellt. Die bisher in IAS 12.52B, künftig in IAS 12.57A formulierte Regelung betreffend Dividendenzahlungenen enthält nun keinen Bezug mehr zu IAS 12.52A – wo der Sonderfall unterschiedlicher Steuersätze für die Thesaurierung bzw. Ausschüttung von Gewinnen thematisiert wird – und ist somit allgemeingültig gefasst.
IAS 23
In IAS 23 wird die in Textziffer 14 formulierte Regelung, welche aufgenommenen Fremdmittel in die Ermittlung des allgemeinen (durchschnittlichen) Fremdkapitalkostensatzes (nicht) einzubeziehen sind, ergänzt. Somit wird klargestellt, dass „spezifische“ Fremdmittel (d.h. solche, die der Beschaffung eines qualifizierenden Vermögenswerts zuzurechnen sind) nur solange nicht einzubeziehen sind, wie der Zustand für dessen beabsichtigte endgültige Nutzung oder dessen Veräußerung noch nicht erreicht ist.
Keine Änderung an IAS 28
Es sei darauf hingewiesen, dass der Entwurf ED/2017/1 zu diesem AIP-Zyklus noch einen Vorschlag zur Änderung von IAS 28 enthielt; diese wurde bereits finalisiert und vom IASB am 12.10.2017 als eigenständige Änderung veröffentlicht wurde. Andererseits war die nun verabschiedete IFRS 3-Änderung nicht im Entwurf dieses AIP-Zyklus enthalten, sondern wurde als eigenständiger Entwurf ED/2016/1 am 28. Juni 2016 – also bereits früher als ED/2017/1 – vom IASB publiziert.
Alle Änderungen sind ab dem 01.01.2019 verpflichtend anzuwenden; eine frühere Anwendung ist zulässig.
(DRSC vom 13.12.2017)