Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Steuerpflicht von Zahlungen einer luxemburgischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer SICAV beschäftigt und diese in einem aktuellen Streitfall verneint.
Die Klägerin, eine inländische GmbH, hielt mehr als 25 % der Aktien an einer luxemburgischen SICAV, welche als Dachfonds fungierte. Die SICAV war in Luxemburg als Investmentvermögen von der Körperschaftsteuer befreit. Im Jahr 2009 nahm die SICAV Ausschüttungen an die Klägerin vor. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Ausschüttungen als Schachteldividenden i.S.d. Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der BRD und Luxemburg 1958/1973 steuerbefreit seien. Das Finanzamt folgte dem nicht. Das sog. Schachtelprivileg sei im Streitfall nicht anwendbar, denn weder handele es sich bei der SICAV um eine Kapitalgesellschaft noch bei den Ausschüttungen um Dividenden i.S.d. DBA Luxemburg 1958/1973.
Keine einschränkende Auslegung des DBA
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich im Urteil vom 17.10.2017 (6 K 1141/14 K,G,F) der Auffassung der Klägerin angeschlossen. Die SICAV entspreche einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts und sei als Kapitalgesellschaft i.S.d. DBA anzusehen. Die Zahlungen seien ferner als Dividenden i.S.d. DBA zu qualifizieren, wobei es irrelevant sei, wie das Investmentsteuergesetz die Ausschüttungen behandele. Auch der Umstand, dass es im Ergebnis in beiden Vertragsstaaten zu einer Steuerfreistellung und somit zu sog. „weißen Einkünften“ komme, rechtfertige keine einschränkende Auslegung des DBA. Schließlich habe das Finanzamt einen behaupteten Gestaltungsmissbrauch nicht substantiiert dargelegt. Allein der Hinweis, es entstünden steuerfreie Einnahmen, reiche insofern nicht aus.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 07.12.2017 / Viola C. Didier)