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15.11.2017

Meldung, Steuerrecht

Grundsteuer: Einheitsbewertung auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

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©kamasigns/fotolia.com

Am 16.01.2018 wird die Verhandlung in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ vor dem Bundesverfassungsgericht stattfinden. Es wird über drei Richtervorlagen des BFH sowie über zwei Verfassungsbeschwerden zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung zu verhandelt.

Einheitswerte für Grundbesitz nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes werden noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Der BFH hält in seinen Anträgen auf konkrete Normenkontrolle die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2008 für verfassungswidrig.

Einheitsbewertung völlig veraltet

Aufgrund der Systematik der Bewertungsvorschriften kommt es bei der Feststellung der Einheitswerte zu gleichheitswidrigen Wertverzerrungen. Hauptursache hierfür sei, so die BFH-Richter, dass aufgrund der Rückanknüpfung der Wertverhältnisse die seit 1964 eingetretenen tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt nicht in die Bewertung mit einbezogen würden. Die Entwicklung des Bauwesens nach Bauart, Bauweise, Konstruktion und Objektgröße bleibe ebenso unberücksichtigt wie die wesentlichen Ausstattungsmerkmale einer Vielzahl von Gebäuden und Wohnungen. Gleiches gelte für städtebauliche Entwicklungen und Veränderungen am Wohnungsmarkt sowie für nach dem 01.01.1964 eingeführte Maßnahmen zur Wohnraumförderung.

Ungleichbehandlung aufgrund der seit 1964 eingetretenen Wertverzerrungen

Eine Wertminderung wegen Alters für Gebäude unterschiedlichen Baujahrs sei durch die Festschreibung der Wertverhältnisse ebenfalls ausgeschlossen. Die weitreichenden  Wertverzerrungen würden schließlich durch Defizite im Gesetzesvollzug noch deutlich verstärkt.  Auch mit den vorliegenden Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführer im Kern die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Wie der Bundesfinanzhof sehen sie eine erhebliche Ungleichbehandlung bei der Einheitsbewertung infolge der seit 1964 eingetretenen Wertverzerrungen, aber auch in der Anwendung zweier unterschiedlicher Verfahren zur Bewertung von Grundstücken (Ertragswertverfahren und Sachwertverfahren).

(BVerfG, PM vom 15.11.2017 / Viola C. Didier)


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