02.11.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Leibesvisitation als Arbeitsunfall?

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Ein Arbeitsunfall kann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt ist und hierdurch einen Gesundheitsschaden erleidet. Dies hat das Landessozialgericht Darmstadt entschieden.

Im Streitfall arbeitete eine Frau für die Deutsche Bahn am Service-Point des Fernbahnhofs am Frankfurter Flughafen. Während ihrer Tätigkeit übergab ihr die Bahnsteigaufsicht einen Rucksack, dessen Inhalt sie im Beisein eines Kollegen dokumentierte. Später stellten Beamte der Bundespolizei fest, dass Geld, Schmuck und eine Festplatte aus der Fundsache fehlten. Sie nahmen die Frau mit auf das Polizeirevier, wo sie sich komplett entkleiden und einer Leibesvisitation unterziehen musste. In Folge dieser ungerechtfertigten Maßnahme erlitt die Frau eine psychische Erkrankung.

LSG erkennt Arbeitsunfall an

Die Unfallversicherung lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Es habe sich bei der polizeilichen Kontrolle um eine private Verrichtung gehandelt, die den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterbrochen habe. Das LSG Darmstadt hat die Unfallversicherung zur Anerkennung der polizeilichen Maßnahmen als Arbeitsunfall verurteilt (Urteil vom 17.10.2017 – L 3 U 70/14).

Gesundheitserstschaden durch Leibesvisitation

Nach Auffassung des Landessozialgerichts war Auslöser und Ursache der polizeilichen Maßnahmen allein die berufliche Tätigkeit der Bahn-Mitarbeiterin gewesen, welche diese ordnungsgemäß den dienstlichen Vorschriften entsprechend ausgeübt habe. Es habe keine privat veranlassten Handlungen der Frau gegeben, die Anlass zu den polizeilichen Maßnahmen gegeben hätten. Daher sei deren berufliche Tätigkeit ursächlich für das von außen auf ihren Körper einwirkende Ereignis – die polizeilichen Maßnahmen – gewesen. Die ungerechtfertigten Maßnahmen der Polizei hätten bei der Frau unmittelbar zu Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und Ohnmacht geführt, so dass ein Gesundheitserstschaden vorliege.

Wann besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz?

Anders sei dies, wenn ein alkoholisierter Arbeitnehmer sich bei einer Verkehrskontrolle der Blutentnahme entziehen möchte oder ein Versicherter auf dem Heimweg von seiner Arbeitsstelle bei einer Fahrkartenkontrolle seinen Ausweis nicht zeigen möchte und es bei der polizeilichen Festnahme zu einer Verletzung kommt. Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehe in diesen Fällen nicht.

(LSG Darmstadt, PM vom 02.11.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


26.04.2024

Bundestag beschließt Reform des Klimaschutzgesetzes

Durch das Klimaschutzgesetz sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, um das Ziel, 65 % weniger CO2 bis 2030 und Klimaneutralität bis 2045 erreichen zu können.

weiterlesen
Bundestag beschließt Reform des Klimaschutzgesetzes

Meldung

nito500/123rf.com


26.04.2024

Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Künftig müssen Hersteller von Waren, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, ihre Produkte vom EU-Binnenmarkt nehmen und sie spenden, recyceln oder zerstören.

weiterlesen
Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Binnenmarkt

Meldung

©moovstock/123rf.com


26.04.2024

Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Erstmals führt die EU in einem Umweltgesetz Ziele zur Reduzierung von Verpackungen ein, und das unabhängig vom verwendeten Material.

weiterlesen
Neue EU-Vorschriften: weniger Verpackungen, mehr Recycling

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank