In der Auseinandersetzung der Wettbewerbszentrale mit der Firma Almased hat der Kartellsenat des BGH der Revision der Wettbewerbszentrale gegen ein Urteil des OLG Celle stattgegeben. Damit ist das erstinstanzliche Urteil des LG Hannover nun rechtskräftig, wonach Almased wegen eines Kartellverstoßes zur Unterlassung verurteilt worden war.
Die Firma Almased Wellness GmbH hatte Apothekern für das Produkt Vital Kost Rabatte in Höhe von 30 % auf den Einkaufspreis angeboten. Dafür mussten sich die Apotheker jedoch verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 Euro nicht zu unterschreiten. Die Wettbewerbszentrale sah darin eine kartellrechtswidrige Preisbindung der zweiten Hand (§ 1 GWB, Art. 101 AEUV). Das Landgericht Hannover gab der Klage mit Urteil vom 25.08.2015 (18 O 91/15) statt und verurteilte Almased zur Unterlassung.
Wann ist vertikale Preisbindung kartellrechtswidrig?
Im Berufungsverfahren hob das Oberlandesgericht Celle dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab. Das Festlegen einer Preisuntergrenze stelle zwar eine vertikale Preisbindung dar. Diese sei im konkreten Fall jedoch nicht kartellrechtswidrig, da sie keine spürbaren Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen mit derartigen Produkten habe. Dieser Argumentation ist der BGH nunmehr mit Urteil vom 17.10.2017 (KZR 59/16) entgegengetreten. Eine vertikale Preisbindung sei eine Kernbeschränkung des Wettbewerbs, die sich nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 13.12.2012 – C-226/11) als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung stets spürbar auf den Wettbewerb auswirkt. Die Wettbewerbszentrage begrüßt das BGH-Urteil. Die nationale Rechtsprechung passe sich hier der Praxis des EuGH an, was zu mehr Rechtssicherheit im Zusammenhang mit dem Verbot der vertikalen Preisbindungen führe.
(Wettbewerbszentrale, PM vom 18.10.2017 / Viola C. Didier)