• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Betriebsübergang: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb?

20.10.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Betriebsübergang: Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb?

Beitrag mit Bild

©AndreyPopov/fotolia.com

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Ein in einer Apotheke angestellter Apothekenangestellter erhielt genauso wie alle übrigen Beschäftigten eine Kündigung. Der Angestellte, der keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG genoss, da es sich bei dem Betrieb um einen Kleinbetrieb i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG handelte, hatte diese Kündigung nicht angegriffen. Die die Apotheke wurde über die Kündigung der angestellten hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weitergeführt.

Klage auf Wiedereinstellung nach Betriebsübergang

Kurz darauf übernahm die Beklagte auf der Grundlage eines Kaufvertrags die Apotheke einschließlich des Warenlagers. In dem Kaufvertrag hatte die Beklagte sich zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern verpflichtet. Der Angestellte nahm mit seiner Klage zunächst sowohl die frühere Arbeitgeberin als auch die Beklagte auf Wiedereinstellung in Anspruch.

Kein Erfolg vor Gericht

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat das arbeitsgerichtliche Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als seine gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg (Urteil vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15).

Kündigungsschutz muss vorliegen

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Der Kläger hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Arbeitgeberin, die den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte, verfolgen können. Seine gegen die vormalige Arbeitgeberin gerichtete Klage war aber rechtskräftig abgewiesen worden.

(BAG, PM vom 19.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Jacek Kielkowski, Oliver Zöll


29.08.2025

Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zur vergleichsweisen Abdingbarkeit des Art. 15 DSGVO

weiterlesen
Alles hat ein Ende – auch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch

Meldung

©interstid/fotolia.com


29.08.2025

Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Eine Anlegerin wollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für ihre Verluste mit Wirecard-Aktien verantwortlich machen und scheiterte.

weiterlesen
Kein Schadensersatzanspruch einer Wirecard-Aktionärin gegen die BaFin

Meldung

©GinaSanders/fotolia.com


29.08.2025

Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Im Jahr 2024 lagen die Lohnstückkosten in der deutschen Industrie 22% über dem Schnitt von 27 Industriestaaten, zeigt eine IW-Studie.

weiterlesen
Arbeitskosten: Deutsche Industrie 22% teurer als ausländische Konkurrenz

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank