• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Abgasskandal: Fristablauf beim Musterverfahren gegen Volkswagen AG

09.10.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Abgasskandal: Fristablauf beim Musterverfahren gegen Volkswagen AG

Beitrag mit Bild

©PhotoSG/fotolia.com

Am 08.09.2017 ist die durch § 10 Abs. 2 KapMuG vorgesehene Frist zur Anmeldung von Ansprüchen beim Oberlandesgericht Braunschweig abgelaufen. Bis zum Fristende sind insgesamt 1.955 Anmeldungen mit Forderungen in Höhe von insgesamt rund 350 Mio. Euro eingegangen.

Die Anmelder werden nicht zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Anmeldung bewirkt lediglich, dass die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche gem. § 204 Abs. 1 Nr. 6a BGB bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt ist.

Wer sind Beteiligte?

Beteiligte des Musterverfahrens sind gem. § 9 Abs. 1 KapMuG ausschließlich die Musterklägerin, die Musterbeklagte und die Beigeladenen. Bei den Beigeladenen handelt es sich um die Klägerinnen und Kläger, deren Verfahren durch das Landgericht Braunschweig ausgesetzt und die nicht als Musterkläger ausgewählt worden sind.

Zum Hintergrund

Beim Landgericht Braunschweig wurden bislang rund 1.640 Klagen mit Forderungen in Höhe von insgesamt rund 9 Mrd. Euro erhoben. Davon sind bisher rund 1.550 Verfahren mit einem Gesamtvolumen von rund 3 Mrd. Euro ausgesetzt, für die das beim Oberlandesgericht geführte Musterverfahren bindend sein wird.

(OLG Braunschweig, PM vom 06.10.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©VRD/fotolia.com


02.04.2026

BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Der BFH erleichtert die Rückstellungsbildung für Vorruhestandsmodelle bereits bei bestehendem arbeitsvertraglichem Anspruch.

weiterlesen
BFH stärkt Rückstellungen für Vorruhestand

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


02.04.2026

Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Fehler bei der Massenentlassungsanzeige führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen, entschied das BAG.

weiterlesen
Fehler bei Massenentlassung machen Kündigung unwirksam

Steuerboard

Markus Piontek


01.04.2026

Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Mit Urteil vom 20.01.2026 (VIII R 6/23) hat der BFH die ertragsteuerliche Steuerbarkeit von Abfindungen verneint, die ein Pflichtteilsberechtigter für den lebzeitigen Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erhält.

weiterlesen
Abfindung für lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)