Country-by-Country Reporting

Inhaltsverzeichnis


International tätige Unternehmen stehen vor großen Herausforderungen. Die neu auferlegte Verpflichtung eines Country-by-Country Reportings (CbCR) hat weitreichende Auswirkungen auf das Konzernreporting. Die Implementierung ist für viele Unternehmen zudem mit hohen Kosten in die technische Infrastruktur verbunden. Die Zeit drängt, denn der länderbezogene Bericht ist erstmals für Wirtschaftsjahre zu erstellen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die Nichtvorlage eines Country-by-Country Reportings wird nicht nur mit Bußgeldern geahndet, auch die drohenden Imageschäden können weitreichende Folgen haben.

Das aktuelle PDF-Dossier „Country-by-Country Reporting“ von DER BETRIEB zeigt die zentralen Neuregelungen anschaulich auf und gibt Planungsicherheit für künftige Veranlagungszeiträume. Hier erfahren Sie alles, was Sie zur Implementierung eines effizienten und verlässlichen Country-by-Country Reportings benötigen.

Mit dem aktuellen PDF-Dossier erhalten Sie einen…

  • umfassenden Überblick zu den neuen Dokumentations- und Berichtspflichten im Rahmen des Country-by-Country Reportings
  • Leitfaden zur Implementierung der länderbezogenen Berichterstattung in die bestehenden Berichtssysteme

Jetzt müssen Sie die Weichen zur Erfüllung der neuen Berichtspflichten stellen. Sichern Sie sich jetzt das umfassende PDF-Dossier von DER BETRIEB.



Das „Anti-BEPS-Umsetzungsgesetz“
Rolf Schreiber / Stefan Greil


Inkongruenzen im internationalen Steuerrecht und bewusst geschaffene steuerliche Anreize für bestimmte Unternehmen bzw. Tätigkeiten haben zu Verzerrungen im Wettbewerb zwischen Unternehmen und zwischen Staaten geführt. Mit verschiedenen Gesetzesmaßnahmen will Deutschland Besteuerungsinkongruenzen beseitigen und für mehr Transparenz bei international tätigen Unternehmensgruppen/Konzernen sorgen.


Implementierung der länderbezogenen Berichterstattung in die Berichtssysteme und -prozesse einer multinationalen Unternehmensgruppe
Siegfried Grotherr

Die ersten steuerlichen länderbezogenen Berichte (Country-by-Country Reports = CbC Reports) werden voraussichtlich bis Ende 2017 dem BZSt zu übermitteln sein. Künftig könnte auf EU-Ebene noch die Veröffentlichung eines länderspezifischen Ertragsteuerinformationsberichts im Rahmen der Finanzberichterstattung durch Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie drohen.


Country-by-Country Reporting und die Substanzfrage
Axel Nientimp / Nils Holinski / Christian Schwarz / Stefan Stein


Durch das Country-by-Country Reporting (CbCR) werden multinationale Konzerne verpflichtet, im Rahmen einer länderbezogenen Berichterstattung diverse Finanzzahlen pro Land sowie Informationen zur Wertschöpfungskette an die Finanzbehörden zu übermitteln. Diese durch die OECD/G20-Staaten beschlossenen Neuregelungen, welche sukzessive in nationales Recht transformiert werden, erfordern erhebliche Ressourcen zur Erfüllung der Compliance-Anforderungen auf Ebene der Stpfl.


Die Dokumentation von Verrechnungspreisen und das Country-by-Country Reporting
Sven-Eric Bärsch / Christian Engelen / Niklas Färber

Als Ausfluss des BEPS-Projekts der OECD/G20 ist international eine Reform der Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen und die Einführung einer länderbezogenen Berichtspflicht (sog. Country-by-Country Reporting oder CbCR) zu erwarten. Für deutsche Unternehmen ist aus diesem Grund mit erheblichen Neuerungen bei den steuerlichen Dokumentations- und Berichtspflichten zu rechnen.


Steuergeheimnis Informationsaustausch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vorläufig untersagt
Alfred Hollatz

Mit Beschluss vom 07.09.2015 (2 V 1375/15) hat das FG Köln entschieden, dass der Stpfl. keine Weiterleitung von durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen über seine Unternehmensstruktur und sein Geschäftsmodell durch die Finanzverwaltung auf der Grundlage des BEPS-Aktionsplans der OECD i.V.m. den DBA-Informationsklauseln an ausländische Steuerbehörden dulden muss, wenn die Finanzbehörde nicht glaubhaft macht, dass die Informationen zur Durchführung der jew. gegenständlichen Besteuerung „erforderlich“ sind.


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