29.09.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

BGH zur Verjährungshemmung bei Schlichtung

Beitrag mit Bild

©Dan Race/fotolia.com

Für den Eintritt der Verjährungshemmung ist es nicht notwendig, dass der Antragsgegner oder dessen Haftpflichtversicherung dem Schlichtungsverfahren zustimmt. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Streitfall klargestellt.

„Macht ein Patient gegen den ihn behandelnden Arzt Schadensersatzansprüche bei einer von den Ärztekammern eingerichteten Schlichtungsstelle geltend, so setzt der Eintritt der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 4 BGB a.F. nicht voraus, dass sich der Arzt oder der hinter diesem stehende Haftpflichtversicherer auf das Schlichtungsverfahren einlässt. Dies gilt auch dann, wenn ein Schlichtungsverfahren nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle nur dann durchgeführt wird, wenn Arzt und Haftpflichtversicherer der Durchführung des Verfahrens zustimmen.“

Zu den Voraussetzungen der Verjährungshemmung

So lautet der zweite Leitsatz einer jüngst verkündeten Entscheidung des BGH (Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15), die auch über die im Streitfall angerufene Schlichtungsstelle der Ärztekammern hinaus Bedeutung hat. Die Entscheidung betrifft § 204 I Nr. 4 BGB in der bis zum 25.02.2016 anwendbaren Fassung, die einen einvernehmlichen Schlichtungsversuch voraussetzte, damit die Verjährungshemmung eintritt. Das Einvernehmen wird nach § 15 III 2 EGZPO bei Verbrauchern, die bestimmte Schlichtungsstellen angerufen haben, unwiderleglich vermutet. Diese unwiderlegliche Vermutung findet, so der BGH, auch auf § 204 I Nr. 4 BGB a.F. Anwendung.

Aktuelle Rechtslage

In der nunmehr geltenden Fassung von § 204 I Nr. 4 BGB hängt die Verjährungshemmung nur noch dann vom Einvernehmen der Parteien ab, wenn der Schlichtungsantrag bei einer sonstigen Schlichtungsstelle gestellt wurde (vgl. § 204 I Nr. 4 b BGB); bei staatlichen oder staatlich anerkannten Schlichtungsstelle ist allein die „demnächstige“ Bekanntgabe dafür maßgeblich, ob die Verjährungshemmung bereits mit dem Eingang des Antrags bei der Schlichtungsstelle eingeht.

(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 27.09.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©PhotoSG/fotolia.com


09.07.2025

Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Die Änderungen im UStG und UStAE schaffen steuerliche Entlastung, reduzieren Bürokratie und bringen Klarheit in bislang unklare Sachverhalte.

weiterlesen
Steuervereinfachung: BMF passt Anwendungserlass an

Meldung

©stadtratte /fotolia.com


09.07.2025

Steuerbefreiung für Familienheim trotz spätem Einzug

Das Urteil des FG Niedersachsen schafft Klarheit für Erben: Ein Wohnrecht kann die Frist für die Selbstnutzung rechtlich verschieben.

weiterlesen
Steuerbefreiung für Familienheim trotz spätem Einzug

Steuerboard

Jannis Lührs / Jan Winkler


08.07.2025

Substanz im internationalen Steuerrecht und ATAD III: Aufgabe des Richtlinienentwurfs

Substanzanforderungen an ausländische Gesellschaften zur Identifizierung (vermeintlich) „missbräuchlicher Gestaltungen“ sind eines der zentralen Themen im internationalen Steuerrecht.

weiterlesen
Substanz im internationalen Steuerrecht und ATAD III: Aufgabe des Richtlinienentwurfs

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank