Mit Spannung wurde die Antwort des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht folgen müssen und fragte deshalb an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.
Der Fünfte Senat hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung u.a. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG, Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11).
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nun auf die Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr festhält.
Zum Hintergrund: BAG uneins zur Verbindlichkeit einer unbilligen Weisung
(BAG, PM vom 19.09.2017 / Viola C. Didier)