Im Zulassungsverfahren eines Schadensachbearbeiters, der bei dem Rückdeckungspool der Kommunalen Versicherer für Haftpflichtschäden angestellt ist, hatte der BGH erstmals Gelegenheit, sich zur vieldiskutierten neuen Rechtslage für Syndikusrechtsanwälte zu äußern, die seit Anfang 2016 gilt.
Mit seinem Anfang August verkündeten Beschluss vom 01.08.2017 (AnwZ (Brfg) 14/17) wies der BGH den Antrag der Deutschen Rentenversicherung auf Zulassung der Berufung zurück und bestätigte damit das Urteil des AGH Nordrhein-Westfalen. Dieser hatte entschieden, dass ein Volljurist, der in einem Versicherungsunternehmen qualifizierte Schadenbearbeitung ausübe, als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen sein kann.
Wann liegt unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit vor?
Kernproblem war die Frage, ob auch dann die nach § 46 IV BRAO erforderliche unabhängige und weisungsfreie Tätigkeit vorliegt, wenn Vorgaben zur Art und Weise der Bewertung bestimmter Sachverhalte existieren. Zweifel an der fachlichen Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit hatte der BGH im entschiedenen Fall nicht; es komme aber generell auf die Rechtsnatur solcher Vorgaben an.
(BRAK, Nachrichten aus Berlin vom 30.08.2017 / Viola C. Didier)