30.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Zeckenbiss als Arbeitsunfall?

Beitrag mit Bild

©tunedin/fotolia.com

Das Thüringer Landessozialgericht hat die Berufung einer Klägerin gegen ein Urteil des Sozialgerichts Altenburg zurückgewiesen, mit dem die Anerkennung eines Zeckenbisses als Arbeitsunfall abgelehnt worden war.

Die Klägerin führte am 01.06.2012 als Lehrerin im Rahmen des Sportfestes einer Staatlichen Grundschule bis ca. 14:00 Uhr Aufsicht. Beim abendlichen Duschen entdeckte die Klägerin eine Zecke und entfernte diese. Das Thüringer Landessozialgericht hat die Auffassung der Unfallkasse Thüringen, dass hierfür kein Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII besteht, mit Urteil vom 09.08.2017 (L 1 U 150/17) bestätigt.

Wann hat die Zecke zugebissen?

Zwar kann auch ein Zeckenbiss im Einzelfall als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Dies setzt aber eine örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit des Ereignisses Zeckenbiss voraus. Auf Grund der Angaben der Klägerin konnte sich der Senat nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontaktes mit der Zecke einer versicherten Tätigkeit (hier das Aufsicht führen auf dem Sportplatz) nachging. Fest steht nur, dass die Klägerin am Unfalltag auf dem Sportplatz von 08:00 Uhr bis 14:00 Uhr Aufsicht führte. Da sie die Zecke erst abends gegen 23:00 Uhr beim Duschen entdeckt hat, kann nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis festgestellt werden, dass sich die Klägerin die Zecke bei der Aufsicht auf dem Sportplatz zugezogen hat. Allein das Bestehen einer Möglichkeit reicht nach den Beweisgrundsätzen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus.

Feststellungen zum Unfallhergang sind nicht möglich

Da sich der Zeitpunkt des Zeckenbisses bzw. des Erstkontakts mit der Zecke nicht feststellen lässt, sind keine Feststellungen dazu möglich, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden. Der Senat hatte nicht zu prüfen, ob eine Berufskrankheit Nr. 3102 (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) vorlag. Bei der Berufskrankheit BK 3102 tritt an die Stelle der Einwirkung die Gefahr einer Infektion mit von Tieren übertragbaren Krankheitserregern. Die BK 3102 setzt eine durch die berufliche/versicherte Tätigkeit bedingte, besonders erhöhte Infektionsgefahr voraus.

(LSG Thüringen, PM vom 29.08.2017  / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank