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21.08.2017

Arbeitsrecht, Meldung

Versicherungspflichtige abhängige Beschäftigung bei Geschäftsführern

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Einmal mehr hat sich das Sozialgericht Stuttgart mit der Frage nach einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH beschäftigt. Das Urteil: Auf die Beteiligung am Stammkapital und die sich daraus ergebende Rechtsmacht kommt es an.

Bei der Abgrenzung der versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung von der versicherungsfreien selbstständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn Weisungsgebundenheit, Eingliederung in einen fremden Betrieb und persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber zu bejahen sind. Dagegen ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügbarkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Indizien für abhängige Beschäftigung

Dies gilt auch bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Verfügt dieser über einen Gesellschaftsanteil von lediglich 26 %, bezieht er eine feste Jahresvergütung, welche in gleichen monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt wird, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einen Urlaubsanspruch, so sprechen diese Umstände deutlich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (Urteil vom 18.08.2016 – S 17 R 747/14).

Zum konkreten Fall

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung am Stammkapital in Höhe von 26 % leitet den Kölner Standort der GmbH alleine und selbstbestimmt. Auf seinen Antrag hin stellte die beklagte Rentenversicherung durch Bescheid fest, dass er seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der klagenden GmbH im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Keine Rechtsmacht bei Stammkapital von weniger als 50 %

Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage der GmbH mit der Begründung abgewiesen, dass bei einem am Stammkapital der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer der Umfang der Beteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenen Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal für die Beurteilung sei, ob ein abhängige oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Hier habe der Beigeladene aufgrund der Beteiligung am Stammkapital von weniger als 50 % gerade nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung jederzeit verhindern zu können. Zudem habe auch keine Sperrminorität bestanden. Der Beigeladene habe weder ein unternehmerisches Risiko übernommen, noch eine tatsächliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gehabt. Unerheblich sei dabei, dass er die Geschäfte am Kölner Standort der GmbH regelmäßig frei von Weisungen und eigenverantwortlich geführt habe.

(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)


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