Lkw-Fahrer, die bei ihrer Tätigkeit keinen eigenen Lkw, sondern den Lkw des Auftraggebers nutzen, sind in der Regel abhängig beschäftigt. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart jetzt klargestellt.
Im Streitfall stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die beklagte Sozialversicherung stellte fest, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Lkw-Fahrer für ein Transportunternehmen nicht selbstständig, sondern abhängig und damit sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Keine Betriebsmittel, kein Risiko
Das Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 25.04.2017 (S 2 R 1023/13) abgewiesen, da der Kläger abhängig beschäftigt gewesen sei. Maßgebliches Kriterium sei im vorliegenden Fall, dass der Kläger keinen eigenen Lkw genutzt habe. Der Kläger habe daher keine eigenen Betriebsmittel genutzt und damit kein maßgebliches Unternehmerrisiko getragen. Er habe mithin nicht, wie dies bei einem Unternehmer der Fall sei, neben seiner Arbeitskraft einen nennenswerten Einsatz an Sachmitteln, sondern nur seine Arbeitskraft angeboten, wie dies jeder abhängig Beschäftigte tue.
(SG Stuttgart, PM vom 16.08.2017 / Viola C. Didier)