• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • BFH bezweifelt Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

26.07.2017

Meldung, Steuerrecht

BFH bezweifelt Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

Beitrag mit Bild

©Stockfotos-MG/fotolia.com

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Umsatzsteuerpflicht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B („Pkw-Führerschein“) und C1. Er hat deshalb dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen.

Im Streitfall war die Klägerin unterrichtend zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (ähnlich wie Fahrerlaubnis B, aber bezogen auf Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg) tätig. Die Klägerin hatte für ihre Leistungen keine Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Nach nationalem Recht sind Unterrichtsleistungen zur Erlangung dieser Fahrerlaubnisse steuerpflichtig. Fahrschulen sind insoweit keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, wie es von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorausgesetzt wird. Im Streitfall fehlte es zudem an der dort genannten berufs- oder prüfungsvorbereitenden Bescheinigung.

Steuerbefreiung nach EU-Recht?

Mit BFH-Beschluss vom 16.03.2017 (V R 38/16) soll nun vom EuGH geklärt werden, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Im Bereich der Umsatzsteuer hat der nationale Gesetzgeber die Bindungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) zu beachten. Setzt das nationale Recht eine Steuerfreiheit der Richtlinie nur ungenügend um, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, sich auf die Richtlinie zu berufen. Entscheidend ist für den Streitfall daher, dass nach der Richtlinie Unterricht, den sog. anerkannte Einrichtungen oder Privatlehrer erteilen, von der Steuer zu befreien ist (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL). Weitgehend identische Vorgängerbestimmungen gelten bereits seit 1979 mit verbindlicher Wirkung.

BFH tendiert zur Steuerfreiheit

Im Streitfall bejaht der BFH den Unterrichtscharakter der Fahrschulleistung. Die zusätzlich erforderliche Anerkennung könne sich daraus ergeben, dass der Unterrichtende die Fahrlehrerprüfung nach § 4 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen abgelegt haben muss. In Betracht komme auch eine Steuerfreiheit als Privatlehrer. Die Auslegung der Richtlinie sei aber zweifelhaft, sodass eine Entscheidung des EuGH einzuholen sei.

10.000 Fahrschulen betroffen

Die nunmehr vom EuGH zu treffende Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die Umsatzbesteuerung der über 10.000 Fahrschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Sollte der EuGH eine Steuerfreiheit bejahen, wird sich die Anschlussfrage stellen, ob Fahrschulen den sich hieraus ergebenden Vorteil zivilrechtlich an ihre Kunden durch eine geänderte Preisbildung weitergeben.

(BFH, PM vom 26.07.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©alphaspirit/123rf.com


03.07.2026

Reformpaket: Koalition plant steuerliche Entlastungen und weniger Bürokratie

Das Reformpaket zeigt den politischen Willen, Deutschland wirtschaftlich wettbewerbsfähiger und zugleich sozial stabil zu halten.

weiterlesen
Reformpaket: Koalition plant steuerliche Entlastungen und weniger Bürokratie

Meldung

saiarlawka/123rf.com


03.07.2026

DRSC-Studie zeigt Lücken bei Nachhaltigkeitsangaben

Das DRSC zeigt in einer Studie, dass Nachhaltigkeitsberichte zwar zunehmend vorkommen, aber häufig uneinheitlich, unvollständig und schwer vergleichbar sind.

weiterlesen
DRSC-Studie zeigt Lücken bei Nachhaltigkeitsangaben

Meldung

© Robert Kneschke /fotolia.com


02.07.2026

Spekulationssteuer: BFH bestätigt klare Fristregel

Bei Immobilienverkäufen entscheidet der Vertragsabschluss über die Einhaltung der steuerlichen Zehn-Jahres-Frist, so der BFH.

weiterlesen
Spekulationssteuer: BFH bestätigt klare Fristregel
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht