Wo sind die Grenzen von interprofessionellen Bürogemeinschaften? Der Niedersächsische AGH hat sich gegen eine Bürogemeinschaft zwischen Anwalt und einem Mediator/Berufsbetreuer ausgesprochen.
Der Mediator/Berufsbetreuer im Streitfall war zuvor sogar zur Anwaltschaft zugelassen und mit dem Anwaltskollegen in einer Sozietät verbunden. Die Rechtsanwaltskammer sah die Konstellation jedoch als berufsrechtswidrig an und sprach deshalb eine missbilligende Belehrung gegen den verbliebenen Anwalt aus. Dieser setzte sich erfolglos zur Wehr und unterlag in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen AGH (Urteil vom 22.05.2017 – AGH 17/16 (I 9)).
Aufzählung in § 59a BRAO maßgeblich
Mediatoren und Berufsbetreuer, soweit nicht anwaltlich, fallen nach Auffassung des AGH nicht unter die abschließende Aufzählung des § 59a BRAO. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Öffnung des Kreises der sozietätsfähigen Personen für weitere Berufe nur dann geboten, wenn sie einer strafrechtlich und -prozessual abgesicherten Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Dies treffe aber auf Mediatoren und Berufsbetreuer gerade nicht zu.
Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
(BRAK, PM vom 05.07.2017 / Viola C. Didier)