Eine zwischen zwei Gesellschaften vereinbarte Gerichtsstandsklausel erfasst nicht die Vertreter einer Gesellschaft, die gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Delikt haften. Dies hat der EuGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.
Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung ist dahingehend auszulegen, dass er auf Fälle beschränkt ist, in denen die Parteien einen Gerichtsstand „vereinbart“ haben, erklärt der EuGH in seinem Urteil vom 28.06.2017 in der Rechtssache C-436/16. Die in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel kann ihre Wirkung daher nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben.
Vereinbarung gilt nicht für Dritte
Im Entscheidungsfall wurde die Klausel jedoch nicht von einer Vertragspartei geltend gemacht, sondern von den Vertretern einer Gesellschaft als Dritten. In dem Vorlageverfahren hatte eine Gesellschaft eine andere Gesellschaft und deren beide Vertreter gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz aus Delikt wegen Verletzung ihrer Pflichten verklagt. Die Vertreter beriefen sich auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts wegen einer Gerichtsstandsklausel, die die beiden Gesellschaften privatschriftlich geschlossen hatten.
(DAV, EiÜ vom 03.07.2017/ Viola C. Didier)